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[/vc_column_text][/vc_tta_section][vc_tta_section title=”Kamineinsätze” tab_id=”1570113119173-efb6c774-e85d”][vc_column_text]Marken
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[/vc_column_text][/vc_tta_section][vc_tta_section title=”Kaminöfen” tab_id=”1570113138159-b1f814f7-3001″][vc_column_text]Marken
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[/vc_column_text][/vc_tta_section][vc_tta_section title=”Speicher Anlagen” tab_id=”1570113138847-10fa1ca1-b7e6″][vc_column_text]Camina-Schmid
[/vc_column_text][/vc_tta_section][vc_tta_section title=”Gaskamine” tab_id=”1570113139552-8fe7b6cc-7365″][/vc_tta_section][vc_tta_section title=”Gerätetausch” tab_id=”1570113140415-625c24d3-c900″][vc_column_text]Heizgeräte Austausch
[/vc_column_text][/vc_tta_section][vc_tta_section title=”Kamin nach Maß und Wunsch” tab_id=”1570113141124-27bc2195-e9e7″][vc_single_image image=”5728″ img_size=”full” style=”vc_box_rounded” onclick=”custom_link” link=”https://ramfire-kamine.de/”][/vc_tta_section][/vc_tta_tabs][vc_empty_space][vc_single_image image=”6322″ img_size=”full” alignment=”center” style=”vc_box_rounded”][vc_empty_space][vc_single_image image=”6074″ img_size=”full” alignment=”center” style=”vc_box_rounded”][vc_empty_space][vc_single_image image=”6646″ img_size=”full” alignment=”center” style=”vc_box_rounded”][vc_empty_space][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column css=”.vc_custom_1514670805128{padding-right: 10px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;background-color: #bcbdbc !important;}”][vc_empty_space][vc_column_text]KAGO Kachelofen oder Kamineinsatz austauschen
[/vc_column_text][vc_column_text]Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zur BImSchV und den damit verbundenen Neuerungen und Änderungen. Die 1. BImSchV verlangt für Feuerstätten, die nach dem 22.03.2010 errichtet wurden unter anderem entsprechende Emissionswerte:
– Stufe 1 für die Inbetriebnahme der Feuerstätte bis 31.12.2014 – Stufe 2 für die Inbetriebnahme der der Feuerstätte 01.01.2015
Die Feuerstätte, die mit der Inbetriebnahme im Zeitraum 22.03.2010 bis 31.12.2014 die Stufe I erfüllt darf ohne Auflagen und zeitliche Begrenzung weiter betrieben werden. Was bedeutet das für mich und meine Feuerstätte? Auf Verlangen des Schornsteinfegermeisters müssen Sie für Ihre Feuerstätte einen Nachweis erbringen – welche Emissionswerte zugrunde liegen. Sind keine Emissionswerte durch Typprüfungen (z.B.: Typenschild, Konformitätserklärung, Inbetriebnahmeprotokoll) nachweisbar, müssen Bestandsfeuerstätten, die vor dem 22.03.2010 in Betrieb genommen wurden folgende Grenzwerte einhalten:
– Grenzwert für CO: 4 g/Nm³ – Grenzwert für Staub: 0,15 g/Nm³
Bestimmte Ausnahmen sind z.B.: Private Kochherde, Backöfen, Grundöfen und Badeöfen, offene Kamine sowie vor 1950 errichtete Öfen (so genannte historische Öfen). Aus Klimaschutzgründen, sollten aber auch diese Anlagen regelmäßig geprüft und eventuell nachgebessert oder sogar ausgetauscht werden. Zur Klärung dieser Emissionswerte empfehlen wir die Abstimmung mit dem zuständigen Schornsteinfegermeister. Im Zweifelsfall kann der Nachweis durch eine Emissionsmessung vor Ort bis zum 31.12.2013 erbracht werden. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, sind die Feuerstätten nach einer Übergangsfrist außer Betrieb zu setzen, auszutauschen oder mit geeigneten Maßnahmen zur Staubreduzierung nachzurüsten:
Zur Klärung der Übergangsfrist legen Sie bitte dem Schornsteinfegermeister die Ihnen verfügbaren Unterlagen zur Beurteilung (z.B.: Typenschild, Konformitätserklärung, Kaufvertrag, Rechnung, Aufbau- und Bedienungsanleitung, Inbetriebnahmeprotokoll) vor.
Stufe 1 für die Inbetriebnahme der Feuerstätte bis 31.12.2014 | Zeitpunkt der Nachrüstung, Austausch oder Außerbetriebnahme bis spätestens: |
Errichtet vor dem 01.01.1975 oder Jahr der Typenprüfung nicht mehr feststellbar | 31.12.2014 |
Errichtet vom 01.01.1975 bis 31.12.1984 | 31.12.2017 |
Errichtet vom 01.01.1985 bis 31.12.1994 | 31.12.2020 |
Errichtet vom 01.01.1995 bis 22.03.2010 | 31.12.2024 |
Neue Feuerstätten ab 2015 | Ab 2015 gelten für neue Feuerstätten die Grenzwerte der Stufe 2. |
Feuerstätten, die mit der Inbetriebnahme im Zeitraum 22.03.2010 bis 31.12.2014 die Stufe I erfüllen, dürfen ohne Auflagen und zeitliche Begrenzung weiter betrieben werden.